ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN
Für die Reise gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schwedischen Reisebüro- und Veranstalterverbands (SRF), die am 28. Juni 2018 innerhalb der Branche vereinbart wurden, sowie die nachstehend aufgeführten besonderen Bedingungen des Veranstalters. Die besonderen Bedingungen sind kursiv gedruckt.
Der Reiseveranstalter (GET OUTSIDE TRAVELS AB org nr:559046-2395) ist berechtigt, von den allgemeinen Bedingungen abweichende Sonderbedingungen anzuwenden, wenn die Anwendung der Sonderbedingungen durch den besonderen Charakter der Reise, besondere Bestimmungen über die Beförderungsart (z.B. Buchungs- und Verkaufsbedingungen für Linienflüge), abweichende Unterkunftsbedingungen aufgrund des besonderen Charakters der Reise oder besondere Umstände am Zielort gerechtfertigt ist. Die besonderen Bedingungen dürfen nicht zum Nachteil des Reisenden gegen das Pauschalreisegesetz verstoßen.
Die allgemeinen und besonderen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags.
1. DIE VEREINBARUNG
1.1 Der Vertrag wird für die Parteien verbindlich, wenn der Veranstalter die Bestellung des Reisenden schriftlich bestätigt hat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Veranstalter hat die Bestellung des Reisenden unverzüglich zu bestätigen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen über Pauschalreisen.
1.2 Der Hauptreisende ist die Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptreisende wird zuerst in den Reiseunterlagen oder auf eine andere eindeutige Weise identifiziert. Der Hauptreisende haftet für die Zahlung aus dem Vertrag. Alle Änderungen und eventuellen Stornierungen müssen vom Hauptreisenden vorgenommen werden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn der Hauptreisende schwer erkrankt und die Änderung oder Stornierung nicht vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, dem Veranstalter die korrekten Buchungsdaten für andere Reisende, die unter den Vertrag fallen, mitzuteilen. Etwaige Erstattungen werden an den Hauptreisenden gezahlt.
1.3 Wenn der Reisende unter 18 Jahre alt ist und ohne Begleitung reist, muss dies zum Zeitpunkt der Buchung angegeben werden. Für einige Reisen kann eine Altersgrenze gelten, die über 18 Jahren liegt. Informationen dazu erhalten Sie bei der Buchung.
1.4 Die in der Buchungsbestätigung angegebenen Abfahrts- und Rückkehrzeiten sind vorläufig. Der Veranstalter muss die Abfahrtszeiten für die Reise so bald wie möglich, spätestens jedoch 5 Tage vor der Abfahrt angeben.
1. 5 Der Veranstalter muss allgemeine Informationen über Pass- und Visumerfordernisse zur Verfügung stellen.
1.6 Der Veranstalter muss allgemeine Informationen über die Gesundheitsvorschriften des Reiseziels bereitstellen.
1. 7 Eine Anschlussreise oder besondere Arrangements sind nur dann Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn sie zusammen und gleichzeitig mit den in der Pauschale enthaltenen Leistungen gebucht werden oder wenn sie zusammen mit anderen Leistungen zu einem Gesamtpreis verkauft werden.
1. 8 Wünsche oder besondere Leistungen des Reisenden sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.9 Der Reisende ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung/Reiseunterlagen sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, auch auf die korrekte Schreibweise der Namen und die Übereinstimmung mit dem Reisepass. Eventuelle Ungenauigkeiten müssen so schnell wie möglich gemeldet werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Gebühr zu erheben, die den tatsächlichen Kosten für die Berichtigung falscher Angaben entspricht, zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den zusätzlichen Arbeitsaufwand. Ist die Unrichtigkeit auf den Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen, muss die Berichtigung ohne Kosten für den Reisenden erfolgen.
1.10 Der Hauptreisende ist verpflichtet, dem Veranstalter unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder anderer Informationen mitzuteilen, die für die Erreichbarkeit des Reisenden durch den Veranstalter von Bedeutung sind.
1.11 Für einige Reisen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, damit die Reise durchgeführt werden kann. In solchen Fällen muss der Reisende spätestens bei der Buchung eindeutig darüber informiert werden.
1. 12 Wenn Flugtickets Teil der Pauschalreise sind, müssen sie in der richtigen Reihenfolge verwendet werden. Der Reisende kann also nicht nur ein Hin- und Rückflugticket verwenden, wenn beide Hin- und Rückflüge gebucht sind, oder nur einen Teil eines Fluges. Wird das Ticket nicht von Anfang an genutzt, werden die restlichen Teile storniert.
2. PREIS UND ZAHLUNG
2.1 Der Preis muss so angegeben werden, dass der Preis für die gesamte Reise klar ersichtlich ist. Der Preis umfasst alle im Vertrag aufgeführten Leistungen sowie die obligatorischen Zuschläge, Steuern und Abgaben. Trinkgelder sind im Rahmen von Angeltouren üblich und müssen vom Reisenden in bar mitgeführt werden.
2.2 Der Reisende hat den Reisepreis spätestens bis zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt zu zahlen.
2.2.1 Eine Anzahlung von 2.500 SEK pro Person und die Kosten einer eventuellen Rücktrittsversicherung sowie die Kosten für das Flugticket und alle anderen Teile sind sofort zu zahlen - der Betrag muss innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung überwiesen werden.
2.2.2 Der Restbetrag des Reisepreises muss spätestens 40 Tage vor der Abreise bezahlt werden .
2.2.3 Fällt 2.2.1 oder 2.2.2 weniger als 40 Tage vor der Abreise, muss der gesamte Reisepreis innerhalb von 3 Tagen, spätestens jedoch 1 Tag vor der Abreise , bezahlt werden.
2.2.4 Der Veranstalter hat das Recht, die Reiseunterlagen des Reisenden erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem vom Veranstalter angegebenen Bankkonto zu versenden.
2.2.5 Im Zusammenhang mit außerordentlichen Buchungen außerhalb des regulären Reiseangebots des Veranstalters, die NICHT als Testreisen gelten, können besondere Zahlungsbedingungen für die Reise vereinbart werden. Diese müssen dann im E-Mail-Austausch oder auf der Buchungsbestätigung deutlich angegeben werden.
2. 3 Der Veranstalter kann in Verbindung mit der Buchungsbestätigung eine erste Rate (Anmeldegebühr) erheben. Die Anmeldegebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Reise und zu den sonstigen Umständen stehen.
2.4 Zahlt der Reisende den Reisepreis nicht vertragsgemäß, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
2. 5 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bezieht sich der Reisepreis auf die Unterbringung von zwei Personen in einem gemeinsamen Doppelzimmer. Bei Unterbringung von nur einer Person in einem Doppelzimmer oder einem größeren Mehrbettzimmer ist der Veranstalter berechtigt, einen Zuschlag zu erheben.
2.6 Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, den Reisenden über die eventuell anfallenden Kosten zu informieren.
3. DAS RECHT DES REISENDEN AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT
3.1 Der Reisende hat das Recht, den Vertrag zu ändern, wenn der Reiseveranstalter zustimmt. Änderungen des Vertrages können zu zusätzlichen Kosten für den Reisenden seitens des Veranstalters oder anderer führen.
3.2 Der Reisende hat das Recht, die Reise zu stornieren. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die dem Veranstalter durch die Stornierung entstandenen Kosten zu verlangen.
Der Veranstalter kann angemessene pauschale Rücktrittsgebühren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktritts festlegen. Hat der Veranstalter keine pauschalierten Stornogebühren festgelegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Stornogebühr.
3.2.1 3.2.1 Die Stornogebühr beträgt :
50% des Reisepreises zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und 40 Tage vor der Abreise.
100% des Reisepreises zwischen 39 Tagen vor Abreise und dem Tag der Abreise.
4. DAS RECHT DES REISENDEN, DEN VERTRAG ABZUTRETEN
4.1 Der Reisende kann den Vertrag auf eine Person übertragen, die alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Eine dieser Bedingungen kann darin bestehen, dass das Beförderungsunternehmen oder eine andere vom Veranstalter gemäß den geltenden Vorschriften beauftragte Partei einen Wechsel des Reisenden akzeptieren muss. Der Reisende muss den Veranstalter oder Vermittler innerhalb einer angemessenen Frist vor der Abreise über den Wechsel informieren. Eine Mitteilung, die nicht später als 7 Tage vor der Abreise erfolgt, gilt immer als fristgerecht.
4.2 Der Veranstalter kann eine angemessene Gebühr für die Übertragung erheben. Die Gebühr darf die Kosten, die dem Veranstalter durch die Übertragung entstehen, nicht übersteigen. Der Veranstalter muss nachweisen, wie die Kosten berechnet worden sind.
4.3 Der Übertragende und der Erwerber haften dem Veranstalter oder Vermittler gesamtschuldnerisch für alle ausstehenden Zahlungen für die Reise und für alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Übertragung ergeben.
5 ÄNDERUNGEN VOR DER ABREISE
5.1 Änderung der Vertragsbedingungen
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern er den Reisenden in klarer, verständlicher und transparenter Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung informiert. Handelt es sich um eine unerhebliche Änderung, z. B. eine geringfügige Änderung der Flugzeiten, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Preisminderung oder eine Entschädigung. Bei erheblichen Änderungen der Reise sollte dem Reisenden nach Möglichkeit eine Alternativreise angeboten werden oder das Recht, den Vertrag ohne Rücktrittsgebühren zu kündigen.
5.2 Ändern des Preises
5.2.1 Der Veranstalter kann den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf einer Änderung der Treibstoffkosten, der Steuern und öffentlichen Abgaben oder der Wechselkurse beruht.
5.2.2 Der Reisepreis kann um einen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an der Kostenerhöhung des Veranstalters entspricht. Das Recht auf eine Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung mehr als 100 SEK pro Buchung beträgt.
5.2.3 Der Reisepreis wird gemindert, wenn sich die Kosten des Veranstalters aus den oben genannten Gründen um insgesamt mindestens 100 SEK pro Buchung verringern. Bei der Minderung des Preises kann der Veranstalter die tatsächlichen Verwaltungskosten abziehen.
5.2.4 Der Reiseveranstalter muss den Reisenden so schnell wie möglich über die Preisänderungen informieren. Die Mitteilung muss eine Begründung für die Änderung und eine Berechnung enthalten.
5.2.5 Der Preis darf in den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetermin weder erhöht noch gesenkt werden.
5.2.6 Der Veranstalter kann in seinen Besonderen Geschäftsbedingungen auf das Recht zur Preiserhöhung nach 5.2.1 verzichten; in diesem Fall braucht der Veranstalter den Preis nicht nach 5.2.3 zu senken.
5.3 Recht des Reisenden, den Vertrag ohne Stornogebühren zu kündigen
5.3.1 Will der Reisende den Vertrag wegen einer erheblichen Änderung kündigen, z.B. wenn sich der Preis um mehr als 8% des Gesamtpreises der Pauschalreise erhöht, so muss der Reisende die Kündigung des Vertrages innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter den Reisenden von der Änderung in Kenntnis gesetzt hat, gegenüber dem Reiseveranstalter erklären. Unterlässt der Reisende dies, so ist er an den neuen Vertrag gebunden.
5.3.2 Wird der Pauschalreisevertrag gekündigt, so hat der Veranstalter den vollen Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung zu erstatten.
5.4 Recht des Veranstalters und des Reisenden zur Kündigung des Vertrages im Falle unabwendbarer und außergewöhnlicher Ereignisse
Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Durchführung des Arrangements durch unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt wird. Zu den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise schwerwiegende Sicherheitsprobleme wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch schwerer Krankheiten oder Naturkatastrophen. In solchen Fällen kann der Reisende den Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen. Kündigt der Veranstalter den Vertrag gemäß diesem Absatz, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung. In solchen Fällen hat der Reisende Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung gemäß 5.3.2.
5.4.2 Der Reisende ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die unabwendbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsschluss allgemein bekannt waren.
5.4.3 Um zu prüfen, ob es sich um einen so schwerwiegenden Vorfall wie oben beschrieben handelt, werden schwedische oder internationale Fachbehörden konsultiert. Ab 14 Tage vor der Abreise gilt eine gültige Warnung des Außenministeriums als Kündigungsgrund, wenn sich die Warnung auf die Zeit der Reise des Reisenden bezieht. Ein gültiger Hinweis des Außenministeriums gilt ebenfalls als Kündigungsgrund, wenn aus anderen Gründen klar ist, dass die Umstände, auf denen der Hinweis beruht, das Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise des Reisenden betreffen oder betreffen werden.
6. DIE VERANTWORTUNG DES VERANSTALTERS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PAUSCHALREISE
6.1 Mangelnde Umsetzung
Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Der Veranstalter ist jedoch nicht zur Abhilfe verpflichtet, wenn diese unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Leistet der Veranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende eine Preisminderung und Schadensersatz verlangen.
6.2 Signifikante Fehler
6.2.1 Kann nach der Abreise ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, so hat der Veranstalter, soweit möglich, ohne Mehrkosten für den Reisenden gleichwertige oder zumindest gleichwertige Alternativen zu vermitteln. Ist der Veranstalter dazu nicht in der Lage, so kann er minderwertige Alternativen mit einer angemessenen Preisminderung anbieten. Der Reisende darf solche Alternativen nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit denjenigen vergleichbar sind, die nach dem Vertrag erbracht worden wären, oder wenn der angebotene Preisnachlass nicht als angemessen betrachtet werden kann.
6.2.2 Kann der Veranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß 6.2.1 abzulehnen, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.
6.2.3 Bei Mängeln, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und die der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Reisende den Vertrag kündigen und darüber hinaus Anspruch auf Minderung und Schadensersatz haben.
6.2.4 Kann der Veranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß 6.2.1 abzulehnen, oder hat der Reisende den Vertrag gemäß 6.2.3 gekündigt, so hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Rückbeförderung ohne unangemessene Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten, wenn die Pauschalreise die Beförderung einschließt und der Reisende sich am Zielort befindet.
6.2.5 Unzufriedenheit mit der Größe und/oder Menge der gefangenen Fische ist niemals ein Grund für eine Beschwerde.
6.2.6 Testfahrten sind immer billiger als das Endprodukt.
6.2.67 Bei Testreisen kann es zu geringfügigen unvorhergesehenen Abweichungen vom regulären Reiseplan kommen. Dies liegt daran, dass es sich um Testreisen handelt und diese als solche verkauft werden. Der Fischfang und das gesamte Arrangement sind völlig ohne jede Qualitätsgarantie, das soll getestet werden.
In einzelnen, sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Reiseveranstalter eine geplante Testreise aus verschiedenen Gründen kurzfristig absagen oder unterbrechen muss. Wird die Reise abgesagt, erhalten Sie selbstverständlich den eingezahlten Betrag zurück, es können jedoch keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, so dass Punkt 7.4 des Vertrages nicht für Testreisen gilt. Der Reiseveranstalter nimmt keine Reklamationen im Zusammenhang mit Testfahrten entgegen. Der Veranstalter möchte, dass jeder Testfischer nach seiner Rückkehr einen Bericht vorlegt.
6.2.78 In unseren abgelegenen Wildniscamps kann es in seltenen Fällen zu einer Art Rationierung bestimmter Nahrungsmittel kommen. Dies geschieht, wenn der Verbrauch eines bestimmten Produkts unsere sorgfältig berechneten Schätzungen übersteigt. In diesen Lagern können wir nicht aufstocken, sondern müssen uns an eine Wochenration halten. Eine solche Rationierung kann kein Grund für eine Beschwerde sein.
7 ÜBER PREISNACHLÄSSE UND SCHADENERSATZ
7.1 Eine Preisminderung ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass der Reisende den Mangel zu vertreten hat.
7.2 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Veranstalter nachweist, dass der Mangel auf ein Verschulden des Reisenden oder eines Dritten zurückzuführen ist, das nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen steht, oder wenn der Mangel auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist.
7.3 Ist der Mangel auf eine vom Veranstalter beauftragte Person zurückzuführen, ist der Veranstalter nur dann von der Haftung nach diesen Reisebedingungen befreit, wenn auch die vom Veranstalter beauftragte Person nach dieser Bestimmung befreit wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel von einer anderen Person in einer früheren Phase verursacht wurde.
7.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Absage der Reise durch den Veranstalter besteht nicht, wenn der Veranstalter nachweist, dass sich weniger als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Reise angemeldet hat und dem Reisenden die Absage innerhalb einer im Vertrag angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wird.
Die Kündigung muss bis spätestens
20 Tage vor der Abreise, wenn die Reise länger als 6 Tage dauert
7 Tage vor der Abreise, wenn die Reise zwischen 2 und 6 Tagen dauert
48 Stunden vor der Abreise, wenn die Reise weniger als 2 Tage dauert
7.5 Die Entschädigung nach diesen Bedingungen umfasst den Ersatz von reinen Vermögensschäden, Personenschäden und Sachschäden. Der Reisende ist verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.
7.6 Soweit sich nicht aus dem Pauschalreisegesetz oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften eine andere Beschränkung ergibt, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Personenschäden oder Schäden.
8. BESCHWERDEN
8. 1 Der Reisende kann sich auf Mängel der vereinbarten Leistungen nur berufen, wenn er den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, dem Veranstalter oder Vermittler anzeigt. Dies hat so schnell wie möglich und möglichst am Bestimmungsort zu geschehen. Bei der Bemessung der Preisminderung oder des Schadenersatzes wird der Zeitpunkt der Mängelrüge des Reisenden berücksichtigt, wenn der Veranstalter durch diese Unterrichtung in die Lage versetzt worden wäre, den Mangel zu beheben.
8.2 Abweichend von Ziffer 8.1 kann der Reisende einen Mangel geltend machen, wenn der Veranstalter oder Vermittler grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat.
9. VERANTWORTUNG DES REISENDEN WÄHREND DER REISE
9.1 Anweisungen des Veranstalters
Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen des Reiseleiters oder einer anderen vom Veranstalter beauftragten Person zur Durchführung der Reise Folge zu leisten. Der Reisende ist verpflichtet, die für die Reise und das Reiseziel geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten und sich so zu verhalten, dass Mitreisende oder andere Personen nicht gestört werden. Verstößt der Reisende erheblich dagegen, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen, ohne dass der Reisende Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung hat.
9.2 Die Haftung des Reisenden für Schäden
Der Reisende haftet für alle Schäden, die auf ein Verschulden des Veranstalters zurückzuführen sind.
9.3 Die Verantwortung des Reisenden für die Formalitäten
9.3.1 Der Reisende ist für die Einhaltung der für die Reise notwendigen Formalitäten verantwortlich, wie z.B. den Besitz eines gültigen Reisepasses, eines Visums, von Impfungen und einer Versicherung.
9.3.2 Bei allen in der Pauschalreise inbegriffenen Beförderungsleistungen muss der Reisende die Abfertigung gemäß dem Reiseplan oder anderen Anweisungen des Veranstalters oder des Beförderers vorgenommen haben.
9.3.3 Der Reisende haftet persönlich für alle Kosten, die durch die Nichteinhaltung der vorgenannten Formalitäten entstehen, wie z.B. die Rückführung aufgrund eines fehlenden Reisepasses, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde durch falsche Informationen seitens des Veranstalters oder der Vermittlungsstelle verursacht.
9.3.4 Der Reisende ist dafür verantwortlich, die Informationen des Veranstalters zur Kenntnis zu nehmen.
9.4 Absage der Veranstaltung
Ein Reisender, der nach Antritt der Reise von der Vereinbarung abweicht, ist verpflichtet, den Veranstalter oder seinen Vertreter zu informieren.
10 DIE VERPFLICHTUNG DES VERANSTALTERS ZUR HILFELEISTUNG
Wenn der Reisende während der Reise auf Schwierigkeiten stößt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, unverzüglich angemessene Hilfe zu leisten. Diese Hilfe kann z. B. Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularische Unterstützung umfassen. Der Veranstalter hat das Recht, für diese Hilfeleistung ein angemessenes Entgelt zu verlangen, wenn die Situation vom Reisenden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.
11 STREITBEILEGUNG
Die Parteien sollten sich bemühen, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages selbst zu lösen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann die Streitigkeit von der Nationalen Stelle für Verbraucherstreitigkeiten (ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, Schweden, www.arn.se, oder von einem allgemeinen Gericht geprüft werden. Eine Streitigkeit kann auch über die Online-Plattform der Europäischen Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.